Eine Partei wird – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert. Dabei konnte es der Bundesgerichtshof im gegebenen Fall dahinstehen lassen, ob – wie der Beklagte geltend macht – aufgrund einer mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarten (geringfügig) …
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